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WIDERRUFSINFORMATION FÜR RATENKAUF

Widerrufsrecht

Der Teilzahlungskäufer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Teilzahlungskäufer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art der Teilzahlung, Angabe zum Teilzahlungsbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Teilzahlungskäufer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Teilzahlungskäufer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Teilzahlungskäufer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Teilzahlungskäufer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Teilzahlungskäufer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Teilzahlungskäufer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Teilzahlungskäufer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

POLO Motorrad und Sportswear GmbH
Polostraße 1, 41363 Jüchen
Fax: 02165 8440444
E-Mail: service@polo-motorrad.com

Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
Widerruft der Teilzahlungskäufer diese Finanzierungshilfe, so ist er auch an den Kaufvertrag (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. Steht dem Teilzahlungskäufer in Bezug auf den Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Kaufvertrags auch an die Finanzierungshilfe nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Kaufvertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

Widerrufsfolgen

Soweit die Finanzierungshilfe bereits ausbezahlt wurde, hat sie der Teilzahlungskäufer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung der Finanzierungshilfe den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme der Finanzierungshilfe pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn die Finanzierungshilfe nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
Steht dem Teilzahlungskäufer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Teilzahlungsverkäufers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung der Finanzierungshilfe gegen den Teilzahlungskäufers ausgeschlossen.

Der Teilzahlungskäufer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Teilzahlungskäufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

Wenn der Teilzahlungskäufer die auf Grund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

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